Umsatzsteuerbefreiung Photovoltaik seit 01.01.2023
Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen
Seit dem 01.01.2023 gibt es neue steuerliche Regelungen für die Photovoltaikbranche. Hierzu gehört unter anderem ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) bei bestimmten Anlagenkäufen. Somit können Sie sich bei uns die Umsatzsteuer beim Kauf deiner neuen PV-Anlage sparen. Worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir hier.
Für wen gilt der Nullsteuersatz?
Die bestellten Komponenten dienen dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, deren installierte Bruttoleistung laut Markstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt oder betragen wird.
- Die PV-Anlage wird an das öffentliche Stromnetz angeschlossen.
- Sie erwerben die Artikel für eine eigene Neuanlage oder den Austausch bzw. die Erweiterung Ihrer bereits vorhandenen PV-Anlage.
- Sie betreiben keinen gewerblichen Weiterverkauf.
- Ihre PV-Anlage ist oder wird eine fest installierte Anlage und ist keine Mobile Einrichtung.
- Ihre PV-Anlage wird "wohnungsnah" auf oder neben einem Wohngebäude errichtet.
- Die Anlage wird in Deutschland installiert (ein Weitertransport ins Ausland und dortiger Aufbau ist nicht gestattet).
- Gewerbliche Händler und Installateure erhalten eine Rechnung mit 19% Umsatzsteuer und können diese als Vorsteuer erstatten.
Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz (UstG)§ 12 Steuersätze:
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Quelle: Gesetze im Internet
Welche Produkte sind von der Regelung betroffen?
- Lieferungen von Solarmodulen, einschließlich wesentlicher Komponenten und Stromspeicher.
Welche Voraussetzungen müssen am Anlagenstandort erfüllt werden?
- Der Anlagenstandort muss sich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen und öffentlichen Gebäuden befinden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten nutzen.
Bitte beachten Sie, dass Produkte wie Wallboxen nicht unter diese Kategorie fallen und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Bestellprozess
Bestellen Sie Ihre Photovoltaik-Komponenten mit 0% Steuersatz ganz unkompliziert im SolarPerfect Onlineshop. Wählen Sie einfach dazu qualifizierte Artikel aus, legen Sie diese in den Warenkorb und die Mwst. wird automatisch abgezogen.
Wir weisen dich hierbei noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die bereits erwähnten Anforderungen erfüllt sein müssen. Diese können Sie auch noch einmal in unseren AGB nachlesen. Sofern die Bedingungen nicht erfüllt werden, brauchen Sie dies lediglich mit Klick in der vorgesehenen Checkbox bestätigen. Der Preis des Produktes wird anschließend automatisch angepasst bzw. 19 % Mehrwertsteuer auf den Artikel gerechnet.
Bitte beachten Sie, dass wir uns im Falle von Falschangaben vorbehalten, die Bestellung im Nachhinein zu korrigieren und die Zahlung der ausstehenden Mehrwertsteuer fordern.
Sie haben noch Fragen? Wir sind für Sie da!